312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 16 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV)
ZeugSV
Art. 16 ZeugSV
Bei der Übergabe oder Übernahme einer zu schützenden Person schliesst das Bundesamt für Polizei im Einzelfall mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung ab.
Die Vereinbarung enthält die Zielsetzung der Zusammenarbeit, die finanziellen Regelungen, die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie eine Rückübernahmeklausel.