Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 15 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Datensicherheit

ZeugSV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 ZeugSV · Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten: a. die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ; b. die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 ; c. ...

Die Zeugenschutzstelle trifft die weiteren erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

← Art. 14 ZeugSV Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) Art. 16 ZeugSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →