312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 15 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Datensicherheit
ZeugSV
Art. 15 ZeugSV · Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten: a. die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ; b. die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 ; c. ...
Die Zeugenschutzstelle trifft die weiteren erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.