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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 14 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung

ZeugSV
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Art. 14 ZeugSV · Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung

Datensätze über Personen, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden, werden nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms zehn Jahre lang aufbewahrt.

Die personenbezogenen Datensätze über Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG werden nach dem Abschluss der entsprechenden Leistung fünf Jahre aufbewahrt. Fristauslösender Zeitpunkt ist die Erfassung des letzten zu dieser Beratungs- oder Unterstützungsleistung gehörenden Datenzuwachses.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten gelöscht.

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