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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 13 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Protokollierung

ZeugSV
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Art. 13 ZeugSV · Protokollierung

Jede Bearbeitung von Daten in ZEUSS wird protokolliert.

Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

Sie sind ausschliesslich den für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständigen Organen zugänglich.

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