312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 13 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Protokollierung
ZeugSV
Art. 13 ZeugSV · Protokollierung
Jede Bearbeitung von Daten in ZEUSS wird protokolliert.
Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Sie sind ausschliesslich den für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständigen Organen zugänglich.