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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 11 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger

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Art. 11 ZeugSV · Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger

Die Zeugenschutzstelle kann Daten aus ZEUSS an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zeugenschutzstelle nötig ist.

Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten insbesondere folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Behörde erforderlich sind: a. den Zeugenschutzbehörden anderer Länder; b. dem Nachrichtendienst des Bundes; c. den in- und ausländischen Strafbehörden; d. den kantonalen und städtischen Migrationsbehörden.

Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen und anderen Personen weitergeben, die bei der Betreuung der zu schützenden Person mitwirken und diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Sie kann Personendaten anonymisiert für wissenschaftliche oder statistische Zwecke weitergeben.

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