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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 10 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Abfrage- und Informationspflicht

ZeugSV
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Art. 10 ZeugSV · Abfrage- und Informationspflicht

Die Zeugenschutzstelle fragt regelmässig die folgenden Informationssysteme ab: a. die polizeilichen Informationssysteme des Bundes; b. das polizeiliche Informationssystem von Interpol; c. das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS); d. das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem (PAGIRUS) des Bundesamtes für Justiz.

Ist eine zu schützende Person in einem System nach Absatz 1 verzeichnet, so informiert die Zeugenschutzstelle die zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie im Rahmen von Verfahren der internationalen Rechtshilfe das Bundesamt für Justiz.

Die Information bezweckt den Datenabgleich mit der zuständigen Behörde, um die Interessen der Strafverfolgung sowie der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sicherzustellen.

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