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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 1 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV)

ZeugSV
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Art. 1 ZeugSV

Diese Verordnung regelt: a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung; b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle; c. das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS); d. die Zusammenarbeit der Zeugenschutzstelle mit dem Ausland; e. die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone.

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