312.2
ZEUGSGLPTES
CH
Art. 8 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) - Entscheid
ZeugSG; 2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm
Art. 8 ZeugSG · Entscheid
Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol) entscheidet über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms auf Antrag der Zeugenschutzstelle.
Sie oder er berücksichtigt bei der Interessenabwägung insbesondere die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 1 .
Der Entscheid wird der zu schützenden Person und der antragstellenden Behörde schriftlich und begründet mitgeteilt.
Die zu schützende Person und die antragstellende Behörde sind berechtigt, gegen einen Entscheid Beschwerde zu führen.
Der Entscheid ist nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.