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312.2 ZEUGSGLPTES CH

Art. 5 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) - Inhalt

ZeugSG; 2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm
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Art. 5 ZeugSG · Inhalt

Ein Zeugenschutzprogramm kann namentlich die folgenden ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen umfassen: a. Unterbringung an einem sicheren Ort; b. Wechsel des Arbeits- und des Wohnortes; c. Bereitstellung von Hilfsmitteln; d. Sperre der Bekanntgabe von Daten über die zu schützende Person; e. Aufbau einer neuen Identität der zu schützenden Person für den erforderlichen Zeitraum; f. finanzielle Unterstützung.

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