Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.2 ZEUGSGLPTES CH

Art. 4 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) - Zweck

ZeugSG; 2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm
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Art. 4 ZeugSG · Zweck

Zeugenschutzprogramme nach diesem Gesetz haben zum Zweck: a. eine gefährdete Person und soweit erforderlich die ihr nahestehenden Personen für die Dauer ihrer Gefährdung zu schützen; b. die Strafverfolgung dadurch zu unterstützen, dass die Aussagebereitschaft und die Aussagefähigkeit einer Person sichergestellt sind; c. die zu schützende Person bei der Wahrung ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen während der Dauer ihrer Gefährdung zu beraten und zu unterstützen.

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