312.2
ZEUGSGLPTES
CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) - Zweck
ZeugSG; 2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm
Art. 4 ZeugSG · Zweck
Zeugenschutzprogramme nach diesem Gesetz haben zum Zweck: a. eine gefährdete Person und soweit erforderlich die ihr nahestehenden Personen für die Dauer ihrer Gefährdung zu schützen; b. die Strafverfolgung dadurch zu unterstützen, dass die Aussagebereitschaft und die Aussagefähigkeit einer Person sichergestellt sind; c. die zu schützende Person bei der Wahrung ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen während der Dauer ihrer Gefährdung zu beraten und zu unterstützen.