312.2
ZEUGSGLPTES
CH
Art. 32 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) - Berichterstattung
ZeugSG; 6. Kapitel: Aufsicht
Art. 32 ZeugSG · Berichterstattung
Die Zeugenschutzstelle erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über: a. die Zahl der abgeschlossenen und der hängigen Zeugenschutzfälle; b. die Zahl der errichteten vorübergehenden neuen Identitäten; c. die Zahl der abgelehnten Ersuchen um Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm; d. den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln; e. die Zahl der Beschwerden gegen Verfügungen von fedpol und die Ergebnisse dieser Beschwerden.