312.2
ZEUGSGLPTES
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) - Begriff
ZeugSG; 2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm
Art. 3 ZeugSG · Begriff
Ein Zeugenschutzprogramm ist eine Gesamtheit von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen, die individuell zusammengestellt werden und mit denen eine Person vor jeder gefährlichen Auswirkung ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, einschliesslich der Einschüchterung, geschützt werden soll.