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291 IPRGLDIP CH

Art. 95b Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 6. Kapitel: Erbrecht; II. Anwendbares Recht; 8. Begriff der materiellen Wirksamkeit
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Art. 95b IPRG

Materielle Wirksamkeit im Sinne der Artikel 94–95 a umfasst: a. die Zulässigkeit der letztwilligen Verfügung oder des betreffenden Vertragstyps an sich; b. das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung oder des Vertrags; c. die Verfügungsfähigkeit des Verfügenden; d. die Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung oder des Vertrags; e. die Zulässigkeit der darin enthaltenen Anordnungen.

Die Verfügungsfreiheit bestimmt sich nach dem von den Artikeln 90 und 91 bezeichneten Recht.

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