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291 IPRGLDIP CH

Art. 53 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 3. Kapitel: Eherecht; II. Anwendbares Recht; 1. Rechtswahl; b. Modalitäten
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Art. 53 IPRG

Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.

Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück.

Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

CACIV.2021.44 · ne (Art. 53 LDIP)
Divorce: Spousal Support Denial and Property Liquidation Recalculation
Cited in the reasoning regarding the application of Swiss law.
JAAC 51.24 (Art. 52/53 IPRG)
Swiss Matrimonial and Private International Law Affecting Foreigners
Provides for the objective connection (domicile, then common nationality) for property relations if no choice of law is made.