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IPRGLDIP
CH
Art. 47 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG; 3. Kapitel: Eherecht; I. Zuständigkeit; 2. Heimatzuständigkeit
Art. 47 IPRG
Haben die Ehegatten weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zu erheben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
RBOG.1997.Nr.38 · tg (Art. 47 IPRG)
Foreign Litigant's Waiver of Court Fees Denied Due to Spouse's Support Obligation
Cited to justify applying Swiss law based on the principle that requiring the advance based on foreign law would be manifestly unreasonable.