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291 IPRGLDIP CH

Art. 45a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 3. Kapitel: Eherecht; IV. Ungültigerklärung der Ehe
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Art. 45a IPRG

Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.

Die Klage untersteht schweizerischem Recht.

Für vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen gelten die Artikel 62–64 sinngemäss.

Ausländische Entscheidungen, welche die Ungültigkeit einer Ehe feststellen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die Ehe geschlossen wurde. Ist die Klage durch einen Ehegatten eingereicht worden, gilt Artikel 65 sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 1995-04-11 (Art. 45a LDIP)
Federal Act on the Reduction of the Age of Civil and Matrimonial Majority
This article specifies how minors domiciled in Switzerland reach majority through marriage.
VPB 93-022 (Art. 45a LDIP)
Swiss Civil Code Revision: Lowering Age of Majority to 18
This new article states that minors domiciled in Switzerland attain majority upon celebrating a marriage in Switzerland or the recognition of a marriage celebrated abroad.