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291 IPRGLDIP CH

Art. 43 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 3. Kapitel: Eherecht; I. Zuständigkeit
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Art. 43 IPRG

Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zuständig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.

Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird.

Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil eine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 51.24 (Art. 43 IPRG)
Swiss Matrimonial and Private International Law Affecting Foreigners
States that a marriage validly concluded abroad is recognized in Switzerland without further conditions.