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291 IPRGLDIP CH

Art. 41 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 2. Kapitel: Natürliche Personen; V. Verschollenerklärung; 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
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Art. 41 IPRG

Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig.

Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht.

Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unterstehen schweizerischem Recht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 51.24 (Art. 41 IPRG)
Swiss Matrimonial and Private International Law Affecting Foreigners
Defines the jurisdiction of Swiss authorities for the conclusion of marriage by foreigners in Switzerland.