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291 IPRGLDIP CH

Art. 36 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 2. Kapitel: Natürliche Personen; III. Handlungsfähigkeit; 2. Verkehrsschutz
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Art. 36 IPRG

Wer ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem Recht an seinem Wohnsitz handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, handlungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen.

Diese Bestimmung ist auf familien- und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken nicht anwendbar.

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