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Art. 21 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen; II. Sitz und Niederlassung von Gesellschaften und Trusts
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Art. 21 IPRG

Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149 a gilt der Sitz als Wohnsitz.

Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.

Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

HG110135 · zh (Art. 21 Abs. 1 IPRG)
Jurisdiction Over Personal Assets Affirmed, Foundation Claims Divided by Arbitration Clause
Determines jurisdiction based on the defendant's place of business.