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291 IPRGLDIP CH

Art. 161 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG; 10. Kapitel: Gesellschaftsrecht; VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung; 1. Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz; a. Grundsatz
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Art. 161 IPRG

Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländische Recht es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist.

Der Bundesrat kann die Unterstellung unter das schweizerische Recht auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Rechts zulassen, insbesondere wenn erhebliche schweizerische Interessen es erfordern.

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