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IPRGLDIP
CH
Art. 161 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG; 10. Kapitel: Gesellschaftsrecht; VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung; 1. Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz; a. Grundsatz
Art. 161 IPRG
Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländische Recht es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist.
Der Bundesrat kann die Unterstellung unter das schweizerische Recht auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Rechts zulassen, insbesondere wenn erhebliche schweizerische Interessen es erfordern.