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IPRGLDIP
CH
Art. 153 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG; 10. Kapitel: Gesellschaftsrecht; II. Zuständigkeit; 3. Schutzmassnahmen
Art. 153 IPRG
Für Massnahmen zum Schutze des in der Schweiz gelegenen Vermögens von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort des zu schützenden Vermögenswertes zuständig.