Art. 4 Verordnung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1937 über den Genossenschaftskonkurs (VGeK)
Art. 4 VGeK
Die Konkursverwaltung kann mit Zustimmung der Gläubigerversammlung nach Aufstellung des provisorischen Verteilungsplanes über die Haftung oder Nachschusspflicht aller oder einzelner Genossenschafter Vergleiche abschliessen.
Die Zustimmung der Gläubigerversammlung kann als Ermächtigung zu einem bestimmten Vergleich oder als Genehmigung eines abgeschlossenen Vergleichs ausgesprochen werden.
Der Ermächtigungs- oder Genehmigungsbeschluss der Gläubigerversammlung kann von den Gläubigern, die nicht zugestimmt haben, und von den andern Genossenschaftern durch Beschwerde angefochten werden. Weiterziehung des Entscheides an das Bundesgericht ist auch wegen Unangemessenheit zulässig.
Abtretung des Anspruches aus Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter im Sinne von Artikel 260 SchKG ist nicht zulässig.