281.52
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CH
Art. 3 Verordnung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1937 über den Genossenschaftskonkurs (VGeK)
VGeK
Art. 3 VGeK
Der Antrag des Konkursamtes gemäss Artikel 230 Absatz 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) an das Konkursgericht wird nur gestellt, wenn voraussichtlich auch die von den haftbaren oder nachschusspflichtigen Genossenschaftern erhältlichen Beträge nicht genügen werden, um die Kosten der Durchführung des ordentlichen oder summarischen Konkursverfahrens zu decken.
Die vom Gläubiger für die Durchführung des Konkursverfahrens gemäss Artikel 230 Absatz 2 SchKG zu leistenden Vorschüsse begreifen auch die Kosten der Betreibung der Haftungsanteile oder Nachschüsse der Genossenschafter, soweit mit diesen Kosten zum vornherein zu rechnen ist. Die spätere Ergänzung der Vorschüsse bleibt vorbehalten.