281.52
VGEKOFCOOPRFCOOP
CH
Art. 2 Verordnung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1937 über den Genossenschaftskonkurs (VGeK)
VGeK
Art. 2 VGeK
Auf Grund des beim Handelsregister liegenden Verzeichnisses und der Protokolle der Genossenschaftsorgane erstellt die Konkursverwaltung die Liste der Mitglieder der Genossenschaft sowie der durch Tod oder in anderer Weise ausgeschiedenen früheren Mitglieder, die nach Massgabe von Artikel 876 OR für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft persönlich haftbar oder dieser gegenüber nachschusspflichtig geblieben sind.