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281.33 VABKOCDOCRCDOC CH

Verordnung vom 5. Juni 1996 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK) (VABK)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

VABK; I. Allgemeine Bestimmung

Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.

VABK; II. Betreibungsaktena

Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.

Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.

Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.

VABK; II. Betreibungsaktena

Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.

VABK; II. Betreibungsaktena

Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 1976 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.

VABK; III. Konkursakten

Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15 a der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter.

VABK; IV. Schlussbestimmungen

Die Verordnung des BGer vom 14. März 1938 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.

VABK; IV. Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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