281.11
OAV-SCHKGOHS-LPOAV-LEF
CH
Art. 2 Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG) - Berichterstattung
OAV-SchKG
Art. 2 OAV-SchKG · Berichterstattung
Die oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörden berichten der Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz jährlich über: a. die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben; b. die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statistischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung; c. die Aussprechung von Disziplinarstrafen; d. ihre Weisungen an die Ämter; e. die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
Die Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz kann Weisungen über die Form der Berichterstattung erlassen.