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273 BZPPCFPC CH

Art. 83 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Elfter Titel: Vorsorgliche Verfügungen; Vollstreckung, Abänderung, Aufhebung
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Art. 83 BZP

Vorsorgliche Verfügungen und vorläufige Massnahmen werden wie Urteile vollstreckt.

Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien auf seinen Entscheid zurückkommen, wenn die Umstände sich geändert haben.

Er hebt die vorsorgliche Verfügung auf, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn die zur Einreichung der Klage gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.

Bei einem Entscheid über Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung ist Artikel 80 Absatz 2 entsprechend anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-8028/2008 (Art. 83 BZP)
"Mitarbeiter-Check" Service Prohibition for Privacy Violation
Cited for the enforcement of provisional measures.