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273 BZPPCFPC CH

Art. 80 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Elfter Titel: Vorsorgliche Verfügungen; Zuständigkeit
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Art. 80 BZP

Zuständig zur vorsorglichen Verfügung vor rechtshängiger Klage ist der Abteilungspräsident, nachher der Instruktionsrichter, in der Hauptverhandlung das Gericht.

Der Entscheid kann innert zehn Tagen an das Gericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht ausdrücklich erteilt wird.

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