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273 BZPPCFPC CH

Art. 79 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Elfter Titel: Vorsorgliche Verfügungen; Fälle
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Art. 79 BZP

Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden: a. zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung; b. zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.

Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

EL.2007.5 · sg (Art. 79 Abs. 1 lit. b BZP)
Claimant v. Social Insurance Institution (Lottery Winnings and Provisional Benefit Reduction)
Cited as the specific legal basis for allowing a precautionary order to avert imminent, not easily reparable disadvantage, confirming the initial reduction.