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BZPPCFPC
CH
Art. 76 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)
BZP; Zehnter Titel: Vollstreckung; Urteile auf Tun und Unterlassen
Art. 76 BZP
In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches von Amtes wegen anzudrohen.
Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30–33 des Strafgesetzbuchs statt. Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus.
Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolgloser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-8028/2008 (Art. 76 Abs. 1 BZP)
"Mitarbeiter-Check" Service Prohibition for Privacy Violation
Cited for the enforcement of the prohibition through penalty for non-compliance.