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273 BZPPCFPC CH

Art. 71 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Achter Titel: Hauptverhandlung; Rechtskraft des Urteils
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Art. 71 BZP

Das Urteil wird mit der Ausfällung rechtskräftig.

Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung bis zur Höhe des Betrages, mit dem verrechnet werden soll.

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