Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273 BZPPCFPC CH

Art. 65 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Siebenter Titel: Beweis; 2. Beweismittel; e. Parteiverhör; Würdigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 BZP

Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen.

Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, obschon sie persönlich vorgeladen war, oder verweigert sie die Antwort, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.

← Art. 64 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP) Art. 66 BZP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →