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BZPPCFPC
CH
Art. 63 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)
BZP; Siebenter Titel: Beweis; 2. Beweismittel; e. Parteiverhör; Parteistellung im Verhör
Art. 63 BZP
Führt die Partei den Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter, so ist sie selbst zu verhören, wenn sie urteilsfähig ist und eigene Wahrnehmungen gemacht hat, sonst der Vertreter.
Ist die Partei eine juristische Person, so bestimmt der Richter, welches von den Mitgliedern mit Organeigenschaft, und ist sie eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher von den Gesellschaftern zu verhören ist.
Im Prozess der Konkursmasse kann sowohl der Konkursverwalter als auch der Gemeinschuldner als Partei verhört werden.