Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273 BZPPCFPC CH

Art. 53 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Siebenter Titel: Beweis; 2. Beweismittel; b. Urkunden; Besichtigung an Ort und Stelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 BZP

In Urkunden, deren Vorlegung bei Gericht infolge ihrer Beschaffenheit nicht tunlich ist oder deren Herausgabe berechtigte Interessen verletzen würde, kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden.

← Art. 52 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP) Art. 54 BZP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →