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273 BZPPCFPC CH

Art. 46 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Siebenter Titel: Beweis; 2. Beweismittel; a. Zeugen; Fragerecht
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Art. 46 BZP

Der Zeuge wird durch den Richter einvernommen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.

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