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BZPPCFPC
CH
Art. 45 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)
BZP; Siebenter Titel: Beweis; 2. Beweismittel; a. Zeugen; Einvernahme
Art. 45 BZP
Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden einvernommen. Bei Widerspruch der Aussagen kann er andern Zeugen gegenübergestellt werden.
Der Zeuge soll gegebenenfalls auf das Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam gemacht werden; er soll zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses gemäss Artikel 307 des Strafgesetzbuches hingewiesen werden.