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273 BZPPCFPC CH

Art. 44 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Siebenter Titel: Beweis; 2. Beweismittel; a. Zeugen; Ausbleiben des Zeugen
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Art. 44 BZP

Beruft sich der Zeuge auf das Recht der Zeugnisverweigerung, so hat er gleichwohl der Vorladung zu folgen, sofern diese nicht ausdrücklich widerrufen worden ist.

Der ohne genügende Entschuldigung ausbleibende Zeuge ist zu den durch sein Ausbleiben entstehenden Kosten zu verurteilen. Er kann zwangsweise vorgeführt werden.

Bleibt der Zeuge wiederholt ohne genügende Entschuldigung aus oder verweigert er trotz Hinweises auf die Straffolgen unbefugt seine Aussage, so ist er mit Busse bis zu 1000 Franken zu bestrafen.

Über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Ungehorsamsstrafe befindet der Instruktionsrichter, in der Hauptverhandlung das Gericht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZL.2009.00066 · zh (Art. 44 BZP)
Recipient Rent Calculation Limitation Overturned Due to Insufficient Evidence Gathering
Cited in the reasoning regarding the failure of a witness to appear, but not explicitly cited in the final orders.