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273 BZPPCFPC CH

Art. 35 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)

BZP; Sechster Titel: Vorbereitungsverfahren; Mündliche Verhandlung
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Art. 35 BZP

In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.

Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch.

Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist.

Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

35.2021.5 · ti (Art. 35.2021.5 PC/sc)
Truck Driver's Disability Benefits Appeal Denied Despite Injury
This is the case file number, not a legal provision used in the orders.