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BZPPCFPC
CH
Art. 33 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)
BZP; Fünfter Titel: Schriftenwechsel; Urkundenbeilage, Bezeichnung der Beweismittel
Art. 33 BZP
Die Partei hat die Urkunden, auf die sie sich zum Beweise beruft, und bei Berufung auf öffentliche Register beglaubigte Auszüge daraus geheftet und nummeriert der Rechtsschrift beizulegen. Vorbehalten bleibt Erlass der Vorlage gemäss Artikel 53. In umfangreichen Beilagen sind die angerufenen Stellen kenntlich zu machen.
Befinden sich die Urkunden nicht in Händen der Partei, so sind die Inhaber mit Namen und Adresse zu bezeichnen. In gleicher Weise sind die angerufenen Zeugen zu bezeichnen.