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BZPPCFPC
CH
Art. 32 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)
BZP; Fünfter Titel: Schriftenwechsel; Weiterer Schriftenwechsel
Art. 32 BZP
Die Antwort wird dem Kläger zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung der Widerklage, wenn eine solche erhoben worden ist. Die Artikel 28 und 29 Buchstaben a, b, d-g sind entsprechend anwendbar.
Eine schriftliche Replik ist einzuholen, wenn sie zur Erklärung des Klägers über das Vorbringen der Antwort geboten erscheint. Unter entsprechender Voraussetzung kann dem Beklagten Frist zur Duplik angesetzt werden.