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BZPPCFPC
CH
Art. 28 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)
BZP; Fünfter Titel: Schriftenwechsel; Zustellung der Klage
Art. 28 BZP
Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.
Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG , so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen. Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.