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BZPPCFPC
CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP)
BZP; Erster Titel: Anwendungsbereich des Gesetzes und Zuständigkeit; Zuständigkeit
Art. 2 BZP
Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
33.2000.60 · ti (art. 2 lett. a. b. e c. I‑PC)
Foreign National's Appeal for Complementary Benefits Rejected Due to Seasonal Permit Residency Calculation
This article was quoted by the respondent in their defense as the basis for the eligibility requirements for foreigners claiming complementary benefits.