Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272 ZPOCPC CH

Art. 95 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Begriffe

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (426 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 95 ZPO · Begriffe

Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.

Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).

Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

← Art. 94a ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Gegenstand Art. 96 ZPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →