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ZPOCPC
CH
Art. 95 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Begriffe
ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten
Art. 95 ZPO · Begriffe
Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.