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272 ZPOCPC CH

Art. 91 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Grundsatz

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 7. Titel: Streitwert
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Art. 91 ZPO · Grundsatz

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.

Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

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