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Art. 64 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Wirkungen der Rechtshängigkeit

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs
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Art. 64 ZPO · Wirkungen der Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen: a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden; b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.

Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.

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