272
ZPOCPC
CH
Art. 321 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Einreichen der Beschwerde
ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde
Art. 321 ZPO · Einreichen der Beschwerde
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.