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ZPOCPC
CH
Art. 296 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 296 ZPO · Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.