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272 ZPOCPC CH

Art. 296 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Untersuchungs- und Offizialgrundsatz

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 296 ZPO · Untersuchungs- und Offizialgrundsatz

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.

Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

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