Art. 243 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Geltungsbereich
Art. 243 ZPO · Geltungsbereich
Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ; b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG ; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.