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272.2 VEMZOMETROSTAC CH

Art. 7 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Informationen zuhanden der teilnehmenden Personen

VEMZ
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Art. 7 VEMZ · Informationen zuhanden der teilnehmenden Personen

Das Gericht stellt Personen, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozesshandlung teilnehmen, alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Es informiert sie zudem insbesondere: a. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prozesshandlung aufgezeichnet wird; b. welche Verhaltensregeln nach Artikel 6 eingehalten werden müssen.

Ordnet das Gericht den Einsatz elektronischer Mittel bei einer Zeugeneinvernahme, einer Parteibefragung, einer Beweisaussage oder einer Gutachtenserstattung an, so werden die Informationen nach Absatz 1 spätestens mit der Vorladung zur Verfügung gestellt.

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